Babyglück & Stillzeit
Rund um das Kindergeld: Das müssen Eltern wissen

Mit dem Kindergeld unterstützt der Staat junge Familien. Doch bei dem umfassenden Regelwerk gibt es auch viele Fragen. Lies hier die wichtigsten Antworten.

Anspruch und Höhe

Junge Eltern entspannen sich mit dem Baby auf dem Boden

Wer in Deutschland ein Kind in seinem Haushalt aufzieht, hat Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt nicht nur für die Eltern des Kindes, sondern kann stellvertretend auch für die Großeltern sowie Adoptiv- oder Pflegeeltern zutreffen, wenn diese für das Kind sorgen. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder dort uneingeschränkt steuerpflichtig sind.

Seit 2021 liegt die Höhe des Kindergelds bei jeweils 219 Euro für das erste und das zweite Kind. Für das dritte Kind werden 225 Euro gezahlt und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro.
Wer in Deutschland ein Kind in seinem Haushalt aufzieht, hat Anspruch auf Kindergeld.

Beantragung

Eltern müssen Kindergeld beantragen

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht automatisch mit der Geburt des Kindes und gilt in vollem Umfang bereits für den Monat, in dem es zur Welt kommt. Wenn ein Baby also am 28.07. geboren wird, sind die Eltern für den gesamten Monat Juli bezugsberechtigt. 
Wichtig: Um die Zahlungen zu erhalten, müssen die Eltern das Kindergeld beantragen. Dieser Antrag ist schriftlich bei der Familienkasse einzureichen, die in der für die Eltern zuständigen Agentur für Arbeit ansässig ist. Eine Ausnahme besteht für Berechtigte, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Sie müssen den Antrag bei ihrem Dienstherren einreichen.

Bis zur Überweisung der ersten Zahlung sollten Eltern mit einer Bearbeitungsdauer von einem bis anderthalb Monaten rechnen. Wer das Kindergeld so früh wie möglich erhalten will, reicht den Antrag am besten bereits vor der Geburt ein. Eltern, die es in der turbulenten Zeit nach der Ankunft des Babys versäumen, Kindergeld zu beantragen, entsteht jedoch kein Nachteil: Das Geld wird bis zu vier Jahren auch rückwirkend gezahlt.

Auch Immigranten, die mit ihren Kindern in Deutschland leben, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Kindergeld. Sofern sie nicht aus einem EU-Land stammen, müssen sie dafür jedoch eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, die eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Staatsangehörige eines EU-Landes dagegen sind aufgrund der Freizügigkeitsregelung den deutschstämmigen Bürgern gleichgestellt.

Kindergeld oder Kinder­freibetrag

Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung

Was viele nicht wissen: Das Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Freistellung des Einkommens der Bezugsberechtigten in Höhe des Existenzminimums des Kindes. Das hört sich kompliziert an – und ist tatsächlich nicht ganz einfach, denn: Erziehungsberechtigte können entweder das Kindergeld beziehen oder den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Beides gemeinsam ist nicht möglich. 
Erziehungsberechtigte können entweder das Kindergeld beziehen oder den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. 
Je nach Einkommen der Eltern ist es jedoch unterschiedlich, welche Variante für sie günstiger ist: der Bezug des Kindergeldes oder der Abzug des Kinderfreibetrages von dem zu besteuernden Einkommen. Die gute Nachricht ist, dass Eltern hier nicht selbst rechnen müssen, denn das erledigt das Finanzamt für sie. Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung wählt die Behörde automatisch die lohnendere Variante für die Eltern aus.

Anspruchs­dauer

Kindergeld in Deutschland: So lange gilt der Anspruch

Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Unter gewissen Umständen bleibt der Anspruch jedoch über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, beispielsweise während der Berufsausbildung, einer allgemeinen Schulausbildung oder eines Studiums. In diesem Fall endet der Anspruch der Eltern auf Kindergeld erst mit der Vollendung des 25. Lebensjahres. Wichtig: Eltern sind verpflichtet, der Familienkasse jede relevante Änderung der Verhältnisse zügig zu melden. 
Anders verhält es sich bei Kindern mit einer Behinderung. Wenn diese nachweislich nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kann das Kindergeld sogar lebenslang gezahlt werden. Die Behinderung muss hierfür jedoch schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. 
Wenn nicht sichergestellt werden kann, dass das Kindergeld auch wirklich dem Kind zugutekommt, kann dieses beantragen, die Zahlung selbst zu erhalten. So ein Abzweigungsantrag ist berechtigt, wenn beispielsweise die Eltern keine Kost und Logis gewähren und dauerhaft keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt leisten.

Getrennte Eltern

Sonderregelungen für getrennt lebende Eltern

Anspruch auf Kindergeld hat immer nur eine Person. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist derjenige bezugsberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere, barunterhaltspflichtige Elternteil erhält keine Zahlung. Er profitiert jedoch trotzdem, da die Hälfte des Kindergelds von seinem zu zahlenden Unterhalt abgezogen wird. Dies mindert die Leistung, die er monatlich erbringen muss. 
Eine Sonderregelung besteht auch für Patchwork-Familien mit sogenannten Zählkindern: Lebt ein Paar mit Kindern zusammen und hat der Vater beispielsweise eine Tochter aus einer früheren Beziehung, so wirkt sich das auf die Höhe des Kindergeldes aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Tochter gar nicht mit im gemeinsamen Haushalt lebt. Grund dafür ist die Staffelung der Leistungshöhe. Zwar bekommt der Vater für die Tochter, die nicht bei ihm wohnt, kein Kindergeld, doch werden seine anderen Kinder durch die Tochter so eingestuft, dass sie als zweites, drittes und viertes Kind zählen (siehe Rechenbeispiel).

Infokasten

Beispiel Zählkind

  • Beispiel: Paar mit drei Kindern 
    219+219+225 Euro =663 Euro
  • Paar mit drei Kindern, zudem hat der Vater ein älteres Kind aus erster Ehe, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt 
    219 + 225 + 250 Euro = 694 Euro