Schwangerschaft
Mutterschutz, Lohnfortzahlung, Beschäftigungsverbot: Gut informiert in die Babypause
Was bedeutet Mutterschutz? Bekomme ich weiter Gehalt, und kann mein Arbeitgeber mir während der Schwangerschaft kündigen? Als berufstätige Schwangere hast du verschiedene Rechte und Pflichten.
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Der Mutterschutz – Sicherheit für Mutter und Kind
In der Zeit vor und nach der Geburt bedürfen Mütter eines besonderen Schutzes. Dieser Meinung ist auch der deutsche Gesetzgeber und hat 1952 das Mutterschutzgesetz erlassen, das die Beschäftigung von Schwangeren regelt. Das Gesetz schützt werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder vor Überlastung und Gefährdungen am Arbeitsplatz – aber auch vor dessen Verlust und anderen finanziellen Einbußen.
Wann beginnt der Mutterschutz, wann endet er?
Grundsätzlich dürfen werdende Mütter sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten, es sei denn, sie wünschen es ausdrücklich und reichen bei ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung ein. Nach der Entbindung gilt – ausnahmslos – eine achtwöchige Frist, in der die junge Mutter nicht arbeiten darf. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird dieser Zeitraum auf zwölf Wochen verlängert.
Wenn das Baby zu früh geboren wird und auf die Welt kommt, bevor die sechswöchige Frist abgelaufen ist, gehen der Mutter diese Tage nicht verloren. Stattdessen kann sie sie zu der Achtwochen-Frist nach der Geburt hinzufügen. Im Internet gibt es zahlreiche Tools, mit denen Schwangere genau den Zeitraum für den Mutterschutz berechnen können. Alles, was die werdende Mutter hierzu braucht, ist der vom Arzt errechnete Entbindungstermin.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das Beschäftigungsverbot von Schwangeren auch außerhalb der vom Mutterschutzgesetz festgelegten sechs- bzw. achtwöchigen Frist. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Frau ein Attest ihres Arztes vorlegen kann oder die Art ihrer Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet.
Generelle Beschäftigungsverbote für werdende Mütter (ohne ärztliches Attest)
Eine Beschäftigung ist verboten, wenn
- die Schwangere schwere körperliche Arbeit zu verrichten hat sowie Arbeiten, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Umständen ausgesetzt ist (Strahlen, Staub, Gase, Nässe, Kälte, Lärm, Erschütterungen),
- die Schwangere Arbeiten auszuführen hat, bei denen sie regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel heben oder bewegen muss,
- die Schwangere nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft ständig stehen muss und diese Beschäftigung vier Stunden überschreitet,
- sie Arbeiten zu verrichten hat, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder gebückt halten muss,
- die Schwangere Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung bedienen muss,
- sie Arbeiten verrichten muss, die eine besondere Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, bergen,
- die Schwangere Arbeiten verrichten muss, bei denen sie einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt ist,
- sie einer Beschäftigung nachgeht, bei der durch gesteigertes Arbeitstempo mehr Lohn erzielt werden kann, sowie bei Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Das Mutterschutzgesetz untersagt werdenden Müttern zudem die Nacht-, Sonntags- oder Mehrarbeit (mehr als acht Stunden täglich).
Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Bestimmungen zum Mutterschutz erst dann einhalten kann, wenn er von der Schwangerschaft seiner Angestellten weiß. Erst ab diesem Moment werden die Schutzvorschriften gültig. Die Frauen sollten ihren Arbeitgeber also zügig informieren und ihn über den errechneten Entbindungstermin in Kenntnis setzen. Die Vorgesetzten dürfen ihr Wissen anschließend nicht ohne das Einverständnis der Schwangeren weitergeben.
Finanziell abgesichert durch Lohnfortzahlung im Mutterschutz
Wenn eine schwangere Frau abhängig beschäftigt und selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, steht ihr Mutterschaftsgeld zu. Während der Wochen des Mutterschutzes erhält sie Lohnfortzahlungen in Höhe des Nettogehalts, das sich aus dem Durchschnitt der vorangegangenen drei Monate errechnet.
Die Zuwendung zahlen Krankenkasse und Arbeitgeber gemeinsam: Die Kasse entrichtet bis zu 13 Euro täglich, während der Arbeitgeber diesen Betrag bis zum vollen Nettogehalt aufstockt. Um die Gelder zu erhalten, müssen werdende Mütter bei Arbeitgeber und Krankenkasse rechtzeitig eine Bescheinigung ihres Arztes über den errechneten Entbindungstermin einreichen.
Damit für den Arbeitgeber durch die Schwangerschaft seiner Angestellten keine wirtschaftliche Belastung entsteht, erstattet die Krankenkasse ihm seinen Anteil später wieder. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass einige Unternehmen von der Einstellung junger Frauen absehen.
Arbeitnehmerinnen, die privat versichert sind, erhalten ebenfalls Lohnfortzahlungen – jedoch nur von ihrem Arbeitgeber. Die 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse werden ihnen nicht gezahlt. Privat versicherte Schwangere können jedoch beim Bundesversicherungsamt einen Antrag auf eine einmalige Zuwendung von 210 Euro stellen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte oder Mütter, die über ihre Ehemänner familienversichert sind.
Ob die Mutter verheiratet ist oder nicht, macht für die Regelungen des Mutterschutzes keinen Unterschied. Das Mutterschaftsgeld wird vom Elterngeld abgezogen.
Kündigungsschutz für werdende Mütter
Während der gesamten Schwangerschaft und noch weitere vier Monate nach der Geburt des Kindes darf einer Frau nicht gekündigt werden. Sollte die Mutter danach in Elternzeit gehen, verlängert sich die Frist entsprechend um zwölf Monate.
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Angestellten weiß. Allerdings wird der Frau nach Zugang der Kündigung eine Frist von zwei Wochen zugesprochen, in der sie ihrem Arbeitgeber nachträglich mitteilen kann, dass sie ein Kind erwartet. Die Kündigung wird dann unwirksam.
Bei befristeten Verträgen besteht der Kündigungsschutz nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertrag ausläuft. Anders sieht es bei der Probezeit aus: Ist vertraglich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis nach der Probezeit zunächst endet, besteht kein Kündigungsschutz. Ohne diese Regelung darf der Schwangeren auch in der Probezeit nicht gekündigt werden.